Tipp: kofferlos gestrandet

 

Betroffene sollten unbedingt noch am Flughafen eine Schadensanzeige am Lost-and-Found-Schalter stellen. Vor allem muss der Verlust auch dem Luftfahrtunternehmen beziehungsweise dem Reiseveranstalter mitgeteilt werden. Dazu werden der Aufkleber mit der Gepäckregistriernummer, das Ticket und die Bordkarte benötigt.

Schadenersatz fordern

„Im Fall der Gepäckverspätung haben Reisende eine Frist von 21 Tagen für die Schadensanzeige. Die Frist beginnt jedoch erst mit Erhalt des Gepäcks“, sagt Josephine Frindte, Rechtsberaterin bei der Verbraucherzentrale Berlin. Der Reiseveranstalter oder die Fluglinie müssen für den Transport zur Reiseunterkunft oder nach Hause sorgen, wenn sich das Gepäck wieder anfindet. Ist ein Koffer mehr als 21 Tage verspätet, gilt er als verloren. Für die Schadensanzeige ist eine detaillierte Liste einzureichen, die den Umfang des Schadens belegt. Dazu gehören Kaufbelege für Koffer und Inhalt sowie für Ersatzanschaffungen. Das Montrealer Übereinkommen regelt, dass die Airline die Haftung bis zu einer Höchstgrenze von ca. 1400 Euro übernimmt. Dabei gilt der Schadensminderungsgrundsatz. Das bedeutet: Reisende sind dazu verpflichtet, die Kosten so gering wie möglich zu halten und dürfen sich im Fall eines Strandurlaubs beispielsweise nur einen preiswerten Badeanzug kaufen. Geht das Gepäck auf der Heimreise verloren, besteht wenig Anspruch auf Schadenersatz, weil davon ausgegangen wird, dass zu Hause Gegenstände des täglichen Bedarfs zur Verfügung stehen. Laptop, Medikamente, Bargeld oder sonstige Wertgegenstände sollten stets im Handgepäck mitgeführt werden, weil die Haftung für entsprechende Schäden im aufgegebenen Gepäck in den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften regelmäßig ausgeschlossen wird.

Tipp mit Stand 08/2022