Vorsorgeregister 

 

 

Schwere Schicksalsschläge können jederzeit jeden Menschen treffen. Spätestens bei einem auftretenden Notfall werden die Angehörigen vor vollendete Tatsachen gestellt und müssen dann schnell entscheiden. Man kann also gar nicht früh genug seine Notfallvorsorge und Vermögensnachfolge regeln.

1. Bankvollmacht

Bei dieser Vollmacht gewährt der Kontoinhaber dem Bevollmächtigen – beispielsweise dem Ehepartner oder den volljährigen Kindern – den Zugriff auf ein bestimmtes Konto. Die Kontovollmacht ist gültig, sobald sie bei der Bank eingereicht wird, kann über den Tod des Kontoinhabers hinaus bestehen, aber auch jederzeit widerrufen werden. Wichtig zu wissen: „Bei der Generalvollmacht kann die Kontovollmacht jederzeit von der bevollmächtigten Person widerrufen werden“.

2. Sorgerechtsverfügung

Die Sorgerechtsverfügung muss handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben werden; ansonsten ist sie ungültig. Sinnvoll ist eine Sorgerechtsverfügung vor allem für Elternteile mit alleinigem Sorgerecht. Zwar erhält beim Tod eines Elternteils in der Regel der überlebende Elternteil das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind. Mit einer Sorgerechtsverfügung kann ein Elternteil mit alleinigem Sorgerecht jedoch der gesetzlichen Regelung widersprechen und verfügen, dass das Sorgerecht eine andere Vertrauensperson erhält. Ob das Sorgerecht tatsächlich an den genannten Vormund übertragen wird, prüft und entscheidet aber letztendlich das Vormundschaftsgericht.

3. Patientenverfügung

Mit der Patientenverfügung [2] wird sichergestellt, welche medizinischen Maßnahmen im Notfall unternommen oder unterlassen werden sollen – vorausgesetzt, dass keine eigenen Entscheidungen mehr getroffen werden können. Wird keine Patientenverfügung erstellt, besteht die Gefahr, dass eine völlig fremde Person diese Entscheidungen trifft. Und: Da ein Unfall oder eine schwere Krankheit jederzeit eintreten kann, ist eine Patientenverfügung auch für junge und gesunde Menschen empfehlenswert.

4. Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist nicht nur ein besonders wichtiger und bedeutender Baustein im Rahmen der Notfallvorsorge und Vermögensnachfolge, sie beinhaltet auch einen enormen Vertrauensvorschuss an den Bevollmächtigten. Grund: Ist der Vollmachtgeber nicht mehr imstande, seinen eigenen Willen zu äußern, vertritt der Bevollmächtigte ihn in allen Vermögensangelegenheiten und ist darüber hinaus auch erster Ansprechpartner bei zu treffenden Entscheidungen rund um die Gesundheitsfürsorge. So bestimmt der Bevollmächtigte im Krankheits- oder Pflegefall etwa über den Aufenthaltsort und hat unter anderem ein weitgehendes Mitbestimmungsrecht über infrage kommende Behandlungen.     Pflege   Pflegegradrechner   Verhinderungspflege

Die Vorsorgevollmacht ist jederzeit widerrufbar, kann – wenngleich nicht zu empfehlen – ohne Notar verfasst werden und sollte im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Existiert keine Vorsorgevollmacht, wird ein amtlich bestellter Betreuer eingesetzt, der womöglich die Wünsche des Betroffenen nicht kennt.

5. Generalvollmacht

Bei der Generalvollmacht ist der Name Programm. Dies bedeutet: Im Gegensatz zu einer Einzelvollmacht wie etwa die Bankvollmacht, umfasst die Generalvollmacht nahezu alle rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers. „Daher sollten Sie die bevollmächtigte Person sehr gut kennen und blind vertrauen“, empfiehlt Michaela Moll. Der Bevollmächtigte regelt alle Vermögensangelegenheiten und vertritt den Vollmachtgeber unter anderem auch bei Verhandlungen mit öffentlichen Stellen, Versicherungen und Geschäftspartnern.

Aber: Die Generalvollmacht, die ab dem Zeitpunkt der Aushändigung in Kraft tritt und bis zum Einsetzen der rechtmäßigen Erben gilt, ermöglicht den Abschluss zahlreicher, aber nicht aller Rechtsgeschäfte. Einschränkungen bestehen vor allem bei höchstpersönlichen Rechtsangelegenheiten des Vollmachtgebers wie etwa die Einreichung einer Scheidung. Darüber hinaus müssen einige Maßnahmen – beispielsweise, wenn es um die Unterbringung in einem Pflegeheim geht – explizit in der Vollmacht aufgeführt werden.

    Notar fragen  [2]    Vorsorgedokumente erstellen und Ratgeber   online erstellen   [2]

 


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